Treppenlift von der Steuer absetzen: §33 oder §35a EStG?

Kurz: Den Eigenanteil eines Treppenlifts können Sie auf zwei Wegen steuerlich geltend machen — als außergewöhnliche Belastung (§33 EStG) oder als Handwerkerleistung (§35a EStG). Welcher Weg sich rechnet, hängt vom Einkommen und vom ärztlichen Attest ab.

§33 EStG — der große Hebel mit Hürde

Wer einen Treppenlift aus medizinischer Notwendigkeit anschafft, kann den kompletten Eigenanteil als außergewöhnliche Belastung absetzen — abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung. Voraussetzung ist ein amtsärztliches Attest, das vor dem Kauf ausgestellt wurde. Reicht das Hausarzt-Attest? Nach BFH-Rechtsprechung (VI R 61/12) nicht zuverlässig — sicher ist nur das amtsärztliche Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes.

§35a EStG — der einfache Weg ohne Attest

Greift §33 nicht oder bringt zu wenig, wirkt §35a EStG: 20 Prozent der Lohnkosten (inklusive Anfahrt und Maschinenstunden), maximal 1.200 Euro Steuerersparnis pro Jahr. Das ist kein Abzug von der Steuerschuld, sondern eine direkte Reduktion. Voraussetzung ist eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Lohnanteilen — keine Quittung über „Sitzlift komplett 8.000 €".

Rechenbeispiel

Herr Krüger, 71, Pflegegrad 2, Single mit 32.000 Euro Bruttojahreseinkommen. Lift kostet 9.200 Euro, Pflegekasse zahlt 4.180 Euro Zuschuss, Eigenanteil also 5.020 Euro. Zumutbare Eigenbelastung bei 32.000 Euro: rund 1.920 Euro. Über §33 EStG absetzbar: 5.020 – 1.920 = 3.100 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 28 % macht das eine Steuerersparnis von 868 Euro. Über §35a EStG kämen alternativ rund 380 Euro raus — der §33-Weg lohnt sich klar.

Belege, die Sie sammeln sollten

  • Amtsärztliches Attest (für §33), ausgestellt vor Vertragsabschluss.
  • Pflegegrad-Bescheid oder Schwerbehindertenausweis als ergänzender Nachweis.
  • Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Lohn-, Anfahrts- und Materialkosten.
  • Überweisungsbeleg — Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt.
  • Förderbescheid der Pflegekasse zur Berechnung des Eigenanteils.

Häufig gestellte Fragen

Ja: §33 EStG (außergewöhnliche Belastung) oder §35a EStG (20 % Lohnkosten, max. 1.200 € / Jahr).

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